3.2. Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass die Urheberin bzw. der Urheber des Fotos den umzäunten Garten ohne Einwilligung der Beschwerdeführenden betreten hat. Das Foto sei aber aufgrund der Untersuchungsmaxime und des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung als Beweismittel verwertbar. Der Wert des verletzten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung seien zudem gering, da das Eindringen in den Garten für die Erstellung des Fotos mit geringem Aufwand verbunden gewesen sei und zeitlich nur kurz angedauert habe. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, auf das Foto abzustellen. Die Vorinstanz betont - 10 -