3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen ferner, dass "die Beweismittel" widerrechtlich erlangt worden seien. Konkret beanstanden sie aber lediglich, dass zu Unrecht auf ein Foto ihres Hundes im Kaninchenstall abgestellt worden sei. Die Nachbarin, welche sich beim Veterinärdienst meldete, habe Hausfriedensbruch begangen, indem sie ungefragt die umzäunte Liegenschaft der Beschwerdeführenden betreten und das Foto gemacht habe. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Verwendung von Beweisen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre erlangt worden seien, nur mit grosser Zurückhaltung zulässig sei.