Der wesentliche Gehalt ihrer Ausführungen wurde in einer Aktennotiz festgehalten (Vorakten, 28). Daraus geht hervor, wie sich die Beschwerdeführerin während der Haltungskontrolle verhielt und welche Auskünfte sie zu den Fragen des Veterinärdienstes gab. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden sinngemäss festgehalten, was ausreichend war und insbesondere erlaubte, allfällige unzutreffende oder widersprüchliche Angaben zu erkennen; ein Wortprotokoll musste nicht erstellt werden (vgl. vorne Erw. 2.3). Der Vorwurf, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend protokolliert worden, geht offensichtlich fehl.