Transportbox im Keller und im Kaninchenstall wurden fotografisch dokumentiert (Vorakten, 30 ff.). Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht konkret dargetan, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend aufgenommen bzw. die Aktenführungspflicht verletzt worden wäre (bezüglich des Vorhalts einer fix installierten Leine im Keller vgl. hinten Erw. 5.2). Dies gilt auch im Hinblick auf die Protokollierung von Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haltungskontrolle. Der wesentliche Gehalt ihrer Ausführungen wurde in einer Aktennotiz festgehalten (Vorakten, 28).