Zeugeneinvernahmen, Abklärungen, Verhandlungen oder Augenscheine sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid wesentlich sind. Das bedeutet insbesondere, dass nicht alle Details der geführten Gespräche schriftlich festgehalten werden müssen (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 42). Für die persönliche Befragung einer Partei im Verwaltungsverfahren verlangt das Bundesgericht bloss eine Protokollierung im Sinne einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473, Erw. 4.4). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das VRPG keine weitergehende Protokollierungspflicht vorschreibt, sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden.