SR 101] und § 22 VRPG) wirksam ausüben und sich zum Beweisergebnis äussern können. Des Weiteren bietet die Protokollierung für die entscheidende Behörde selbst Gewähr, dass sie Ausführungen von Zeugen oder Auskunftspersonen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 41). Die jeweilige Protokollierungsdichte hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Zeugeneinvernahmen, Abklärungen, Verhandlungen oder Augenscheine sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid wesentlich sind.