VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 7). Die Parteien sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG). Die Behörde hat nur jene Beweise zu erheben, die sie für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als tauglich erachtet (vgl. AUER/BINDER, a.a.O., Art. 12 N 7).