2. 2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren, dass anlässlich der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 keine sorgfältige Aufnahme des Sachverhalts erfolgt sei. Insbesondere seien die Aussagen der bei der Kontrolle anwesenden Beschwerdeführerin nicht bzw. "nicht sauber" protokolliert worden. Sie sei bei der Befragung auch derart "überrumpelt" gewesen, dass sie gar nicht gewusst habe, wie sie sich äussern müsse.