1.4. Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Januar 2021 ist somit zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es kann aber dennoch festgehalten werden, dass der Kantonale Veterinärdienst bei Eingang von Ver- dachts- und Verletzungsmeldungen wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung sogleich Kontrollmassnahmen durchzuführen hat. Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sieht vor, dass die zuständige Behörde unverzüglich einschreitet, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.