1.3. Anlässlich der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 wurden Massnahmen mit sofortiger Wirkung angeordnet, insbesondere die vorsorgliche Unterbringung des Hundes der Beschwerdeführenden (Vorakten, 37 ff.; vgl. § 18 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400]; Vorakten, 38). Die Anordnung war als superprovisorische Massnahme ausgestaltet. Diese wird aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme erlassen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 35, 48).