II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, dass sie die Kontrolle vom 25. Januar 2021 völlig überrumpelt habe. Der Veterinärdienst habe "seine schwere Artillerie" auffahren lassen, indem er am Tag der Meldung ohne Vorabklärungen eine Haltungskontrolle durchgeführt habe. Die Beschwerdeführenden machen damit implizit geltend, dass am 25. Januar 2021 keine Massnahmen hätten ergriffen werden dürfen. 1.2. Die Vorinstanz hält diesen Vorwürfen entgegen, es sei üblich, dass die Kontrolle am Tag der Verdachts- und Verletzungsmeldung vorgenommen werde. Es bestehe keine Pflicht zu Vorabklärungen vor der eigentlichen Kontrolle.