3. Im Übrigen wurde in der Verfügung vom 17. März 2021 angeordnet, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Neuanschaffung eines Hundes einer Meldepflicht unterstehen (Ziffer II). Zudem wurden ihnen die mit der Beschlagnahme, Versorgung und Registrierung des Hundes verbundenen Kosten auferlegt (Ziffern III-VII). Die Vorinstanz hat diese Anordnungen mit -6- dem angefochtenen Entscheid bestätigt, wodurch die Beschwerdeführenden in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt sind (vgl. § 42 lit. a VRPG).