2.3. Die Feststellung in Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 ist damit unzulässig und folglich aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden durch die Feststellung (bzw. den angefochtenen Entscheid, soweit dieser die genannte Feststellung bestätigt) in keiner Art und Weise beschwert sind und sie folglich diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert sind, erfolgt die Aufhebung von Amtes wegen (bzgl. Kostenfolgen vgl. hinten Erw. III).