Dies ist unzulässig. Ferner steht der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein (dem schutzwürdigen Interesse eines privaten Gesuchstellers analoges) öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 130 V 388, Erw. 2.4). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.