2.2. Die Feststellungsverfügung ist nur zur Klärung von Rechtsfragen vorgesehen, nicht aber zur Feststellung von Tatsachen bzw. für die Klärung von Sachverhaltsfragen (BEATRICE W EBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 25 N 7). Der Veterinärdienst ordnete in Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 keine Beschlagnahme an, sondern stellte nur fest, dass im genannten Zeitraum eine solche stattgefunden hatte (gestützt auf die Verfügung vom 25. Januar 2021). Damit hat der Veterinärdienst keine Rechtslage geklärt, sondern ausschliesslich Tatsachen festgestellt. Dies ist unzulässig.