Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegations-verordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 lautet wie folgt: "Es wird festgestellt, dass der Hund "C." […] von A. und B., […], vom 25. Januar 2021 bis zum Eingang der Verzichtserklärung vom 5. Februar 2021 vom Veterinärdienst beschlagnahmt war."