1. Der Entscheid des Generalsekretariates des Departementes Gesundheit und Soziales vom 27. September 2021 sei aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: 1. Die Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz/Veterinärdienst vom 17. März 2021 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die Gerichtskosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Den Beschwerdeführenden seien deren Parteikosten aus der Staatskasse zu ersetzen. 2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ergänzten die Beschwerdeführenden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.