Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 186.00, gesamthaft Fr. 1'686.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 14 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst 4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten