- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (Beschwerde, S. 9 f.), handelt es sich um eine pauschale Behauptung. Konkrete Punkte, in denen sich die Vorinstanz nicht genügend mit seiner Argumentation in der Verwaltungsbeschwerde auseinandergesetzt hätte, werden nicht substanziiert dargetan. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht näher einzugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden darf.