Hintergrund dieser Regelung ist die Idee, dass zunächst eine verwaltungsinterne Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids (mit voller Kognition, vgl. § 52 VRPG) erfolgen soll und erst nachher eine verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz (mit eingeschränkter Kognition, vgl. § 55 VRPG) angerufen werden kann. Diese Lösung ist in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege weit verbreitet und nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).