- Es gehört zum sogenannten Instanzenmodell des VRPG, dass grundsätzlich zunächst eine verwaltungsinterne Beschwerdemöglichkeit besteht und erst gegen den entsprechenden Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist (vgl. insbesondere § 50 und § 54 VRPG). Hintergrund dieser Regelung ist die Idee, dass zunächst eine verwaltungsinterne Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids (mit voller Kognition, vgl. § 52 VRPG) erfolgen soll und erst nachher eine verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz (mit eingeschränkter Kognition, vgl. § 55 VRPG) angerufen werden kann.