Danach wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab sofort nicht mehr Kühe im linken Stallabteil zu halten, als Liegeboxen vorhanden sind (III), Medikamente mit abgelaufener Verbrauchsfrist sachgerecht zu entsorgen (IV) sowie das Behandlungsjournal gemäss den Vorgaben zu führen (V). Der Beschwerdeführer wurde mithin nicht sanktioniert und es wurden ihm keine neuen Pflichten auferlegt, sondern es wurde lediglich der Appell an ihn gerichtet, ab sofort in den genannten Bereichen die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies lässt sich nicht beanstanden; die Rüge der Unverhältnismässigkeit ist unbegründet (vgl. vorne Erw. 5.2).