5.2. In der Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde unter Dispositiv-Ziffer I angeordnet, dass der Beschwerdeführer umgehend die Betreuung der Kälber zu verbessern und ab sofort eine rechtzeitige tierärztliche Behandlung sicherzustellen habe. Damit wird in erster Linie an den Beschwerdeführer appelliert, seinen (ohnehin bestehenden) tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Aufruf kann ohne Weiteres als geeignet angesehen werden, um gegenüber dem angetroffenen Zustand Besserungen zu erzielen.