5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die vom Veterinärdienst in der Verfügung vom 19. Februar 2021 angeordneten Massnahmen unangemessen und unverhältnismässig seien. Der Veterinärdienst habe den Sinn und Zweck des Tierschutzes völlig ausser Acht gelassen.