4.4. Betreffend die unsorgfältige Führung des Behandlungsjournals ist ebenfalls in der Tierarzneimittelverordnung klar bestimmt, dass Nutztierhalter die Anwendung von Arzneimittel im Behandlungsjournal lückenlos aufzählen und gegebenenfalls nachführen müssen (vgl. Art. 28 Abs. 1 TAMV). Es gibt dabei keine Ausnahmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen diese Pflicht verstossen hat und insofern eine Verletzung des Tierschutzrechts vorliegt. Zur Verhältnismässigkeit der Konsequenzen vgl. hinten Erw. 5.3.