aus welchen Gründen es diesbezüglich keine Beanstandungen gab. Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die abgelaufenen Medikamente angeblich vom Betriebsvorgänger des Beschwerdeführers stammten. Es lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers dafür zu sorgen, dass auf seinem Betrieb ausschliesslich Arzneimittel verfügbar waren, deren Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen war. Im Übrigen bestehen insbesondere aufgrund der Telefonnotiz betreffend eine Unterredung zwischen der Vertreterin des Veterinärdienstes und der Bestandestierärztin vom 1. März 2021 (Vorakten, act.