4.3. In Bezug auf die Medikamente ist klar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass diese gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2022 (Tierarzneimittelverordnung; TAMV) nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums vom Nutztierhalter sachgerecht entsorgt werden müssen. Es ist erstellt, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. Februar 2021 Medikamente auf dem Betrieb des Beschwerdeführers befanden, deren Haltbarkeit abgelaufen war. Damit ist ein unrechtmässiges Verhalten gegeben.