Es ist indessen nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso konkret im Kontrollzeitpunkt das Gitter geschlossen war. Offensichtlich war für die Kontrolleure auch kein entsprechender Grund erkennbar. Der Veterinärdienst hat daher zu Recht auf eine tierschutzwidrige Überbelegung geschlossen; eine Ausnahmesituation, aufgrund derer sich eine gegenteilige Schlussfolgerung aufdrängen würde, wird nicht substanziiert geltend gemacht.