Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf der Überbelegung mit dem Argument, der angebliche Missstand habe sich einzig durch eine vorübergehende, alltägliche Schliessung eines Gitters ergeben. Er habe in seinen Rechtsschriften zahlreiche Gründe dargetan, "weshalb Gitter vorübergehend geschlossen werden können, und solche Gründe liegen für jedermann verständlich auf der Hand: um Tiere zu separieren, um Bereiche zu entmisten oder waschen, um die Herde zu melken oder zur Futterachse zu bringen, etc." Es ist indessen nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso konkret im Kontrollzeitpunkt das Gitter geschlossen war.