4.2. Der Umstand, dass im Kontrollzeitpunkt in einem Stallabteil nicht allen Milchkühen eine Liegeboxe zur Verfügung stand, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. vorne Erw. 2.3). Insofern ist eine Überbelegung bzw. ein Verstoss gegen Art. 41 Abs. 2 TSchV grundsätzlich erstellt.