(TSchV; SR 455.1) verstossen wurde, nicht beanstanden. Zur Rechtmässigkeit der gestützt auf diesen Verstoss angeordneten Massnahme vgl. hinten Erw. 5.2. 4. 4.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Situation betreffend Liegeboxen, abgelaufenen Medikamenten sowie mangelhaft geführtem Behandlungsjournal falsch gewürdigt, kann seinen (weitgehend pauschalen) Ausführungen nicht gefolgt werden: