Diese Erkrankung wurde insbesondere auch im Bericht des H. vom 12. Januar 2021 in Bezug auf das am 6. Januar 2021 eingegangene Kalb Nessy diagnostiziert. Aufgrund dieser Vorgeschichte war der Beschwerdeführer in besonderem Masse gehalten, die Gesundheit der Tiere engmaschig zu kontrollieren und bei geringsten Auffälligkeiten tierärztliche Hilfe zu organisieren. Insgesamt lässt sich die Schlussfolgerung des Veterinärdienstes, dass den betroffenen Tieren nicht die nötige Pflege und Betreuung zukam und damit insbesondere gegen Art. 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 - 10 -