Diese Umstände sprechen dafür, dass die Tiere zuvor nur ungenügend kontrolliert wurden und deshalb den Erkrankungen nicht rechtzeitig adäquat begegnet werden konnte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die sich die Erkrankungen quasi erst mit dem Eintreffen der Kontrolleure erkennbar gewesen seien (Verwaltungsbeschwerde, S. 18), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal er selber tagelang gar nicht auf dem Betrieb war (vgl. vorne Erw. 2.1).