Es sei davon auszugehen, dass die Betreuung der Kälber zumindest in diesem Zeitraum ungenügend war. Schliesslich verweist die Vorinstanz darauf, dass die Mortalität auf dem Betrieb des Beschwerdeführers selbst nach dessen eigenen Berechnungen deutlich zu hoch sei und es an ihm liege, die Gründe für den Missstand zu finden und zu beseitigen. Nur wenn dies -9- nicht gelinge, seien konkretere Anordnungen zu treffen bzw. einschneidendere Massnahmen zu verfügen. Die umstrittene Dispositiv-Ziffer I stelle einen angemessenen, verhältnismässigen ersten Schritt dar.