3.3. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer zugute, dass die seinerzeit unter seinen Kälbern grassierende Krankheit "Mannheimia haemolytica" offenbar schwer zu erkennen sei. Spätestens nach dem Vorliegen des Berichts des H. betreffend das am 6. Januar 2021 eingegangene Kalb Nessy hätte der Beschwerdeführer jedoch alarmiert sein müssen. Demgegenüber habe er eine rasche Reaktion vermissen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Betreuung der Kälber zumindest in diesem Zeitraum ungenügend war.