2.3. Die Sachverhaltsdarstellungen des Veterinärdienstes betreffend abgelaufene Medikamente sowie betreffend Behandlungsjournal werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. zusätzlich Vorakten, act. 328 Abbildung 3). Seines Erachtens handelt es sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte, denen eine viel zu grosse ("exzessive") Bedeutung beigemessen werde. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. hinten Erw. 4.3) bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. hinten Erw. 5.3) zurückzukommen. -8- 2.4. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt; darauf ist im Folgenden abzustellen.