Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich dagegen, dass eine tierschutzwidrige Überbelegung beanstandet wurde; der angebliche Missstand habe sich einzig durch eine vorübergehende, alltägliche Schliessung eines Gitters ergeben. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Beurteilung, ob ein Verstoss gegen eine Bestimmung des Tierschutzrechts vorlag, ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf ist später (vgl. hinten Erw. 4.2) einzugehen.