Umstritten ist indessen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, nämlich die Frage, ob der Zustand der Tiere auf eine mangelnde Betreuung und Fürsorge und damit auf ein tierschutzwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Darauf ist später einzugehen (vgl. hinten Erw. 3). Die Höhe der Mortalitätsrate, die von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich berechnet wird, ist letztlich unerheblich (vgl. hinten Erw. 3.4).