zu überzeugen: Zum einen wurden der Durchfall wie auch die Nabelentzündung von einem Tierarzt (Dr. med. vet. F.) festgestellt, zum anderen war der Beschwerdeführer im Kontrollzeitpunkt schon mehrere Tage nicht mehr auf seinem Betrieb anwesend (vgl. insbesondere die eigene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme, Vorakten, act. 167) und daher nicht in der Lage, die Krankheiten selber zu beurteilen. Im Übrigen vermag er seine Darstellung in keiner Art und Weise zu belegen.