2. 2.1. In Bezug auf den ersten Punkt betreffend drei kranke Kälber gilt es zu differenzieren zwischen dem Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung. Der Sachverhalt selber – nämlich die bei der Kontrolle angetroffene Situation, dass zwei eine Woche alte Kälber an akutem Durchfall litten (wobei eines festliegend war und nicht mehr aufgerichtet werden konnte) und ein Kalb Anzeichen einer beginnenden Nabelentzündung aufwies – wird nicht substanziiert bestritten (vgl. auch die dem Kontrollrapport vom 20. Januar 2021 beigelegte Fotomappe). Darauf ist im Folgenden abzustellen.