5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 VRPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG); die gegenteiligen Erwartungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) widersprechen den einschlägigen rechtlichen Grundlagen. II. 1. Der Veterinärdienst hielt in Bezug auf den Sachverhalt in der Verfügung vom 19. Februar 2021 unter anderem Folgendes fest (S. 1 f.):