Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, darf darauf nicht eingetreten werden. Da er nach erfolgtem Ersatz der Tränke durch die Dispo- sitiv-Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung nicht mehr beschwert ist, fehlt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf Antrag 1 der rechtzeitig erhobenen Beschwerde ist folglich – unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erw. 3.3 hiervor – einzutreten. -6-