3.3. In Bezug auf den vom Veterinärdienst als ungenügend gerügten Wasserfluss einer Wassertränke ist wesentlich, dass diese Tränke schon vor dem angefochtenen Entscheid ersetzt worden ist. Die Beschwerde wurde somit in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung des Veterinärdienstes ("Die Selbsttränke in der linken Kälberbucht ist umgehend zu reparieren […]") obsolet; die Vorinstanz schrieb sie insofern als gegenstandslos geworden ab. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, darf darauf nicht eingetreten werden.