3. 3.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. 3.2. Mit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einhaltung diverser Massnahmen im Zusammenhang mit seiner Rinderhaltung verpflichtet. Das DGS, Generalsekretariat, hat die dagegen erhobene Beschwerde grösstenteils abgewiesen. Insofern ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.