2.3. Das Verwaltungsgericht ist keine Verwaltungsbehörde und fällt daher vorliegend zum Vornherein als Aufsichtsbehörde ausser Betracht. Entsprechend ist es ihm verwehrt, in das aufsichtsrechtliche Verfahren einzugreifen, das der Beschwerdeführer offenbar mit Eingabe vom 9. Juli 2021 beim DGS, Generalsekretariat, eingeleitet hat. Auf den Antrag Ziffer 2 darf demzufolge nicht eingetreten werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer als anzeigende Person gemäss § 38 Abs. 2 VRPG keine Parteirechte zukommen. Er hat mithin keinen Anspruch darauf, dass der Anzeige in einer bestimmten Art und Weise nachgegangen wird.