Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt. Die Aufsichtsanzeige ist an die Behörde zu richten, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über jene Behörde zusteht, deren Amtsführung beanstandet wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 59a N 24). Das ist regelmässig eine Verwaltungsbehörde, die der eines Fehlverhaltens bezichtigten Behörde hierarchisch übergeordnet ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz.