2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 27. September 2021: 1. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. II. der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 1'300.-, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.