5.1 m.H.). Indessen gilt es bei der Bemessung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen, dass diese für den mittellosen und schwerkranken Beschwerdeführer eine untragbare Härte bedeuten können (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.