Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa in einem Arbeitsverhältnis steht oder – er bewohnt, wie sich aus den Akten ergibt, zurzeit ein Zimmer im C in X. (vgl. MI-act. 159) – erst noch ein längerfristiges Mietverhältnis aufgelöst werden müsste (vgl. zu Umständen, welche die Ansetzung einer längeren Ausreisfrist als geboten erscheinen lassen können, Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 8.3.1). Die vom MIKA angesetzte Ausreisefrist erweist sich bei alledem offensichtlich nicht als zu kurz. 3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.