Der Beschwerdeführer wusste seit dem Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2021, d.h. schon rund drei Monate vor Erlass der Verfügung des MIKA, dass er die Schweiz verlassen muss. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa in einem Arbeitsverhältnis steht oder – er bewohnt, wie sich aus den Akten ergibt, zurzeit ein Zimmer im C in X. (vgl. MI-act. 159) – erst noch ein längerfristiges Mietverhältnis aufgelöst werden müsste (vgl. zu Umständen, welche die Ansetzung einer längeren Ausreisfrist als geboten erscheinen lassen können, Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 8.3.1).